Tools:
Update via:
Änderung § 50 WEG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 WEG, alle Änderungen durch Artikel 1 WEGuaÄndG am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des WEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 50 WEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 50 WEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht | (Text neue Fassung)§ 50 Kostenerstattung |
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. | Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/651/al7398-0.htm