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Änderung § 50 WEG vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 50 WEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 50 WEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht


(Text neue Fassung)

§ 50 Kostenerstattung


vorherige Änderung

Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.



Den Wohnungseigentümern sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)