interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182
Zitat in folgenden NormenZertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)
V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182
§ 1 ZertVerwV Gegenstand der Prüfung ... der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie 6. die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a , es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer ... Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig." 26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Zertifizierter Verwalter (1) Als ... 26. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Zertifizierter Verwalter (1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer ...
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