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Zitierungen von § 14 WEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 WEG Nutzungen und Kosten (vom 01.12.2020)
... ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt. (2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ...
§ 17 WEG Entziehung des Wohnungseigentums (vom 01.12.2020)
... vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt. (3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann ...
§ 33 WEG Inhalt des Dauerwohnrechts
... (2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden. (3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 1 WEMoG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „nach § 14 zulässige" werden durch die Wörter „bei einem geordneten Zusammenleben ... „§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend." 15. Die §§ 13 bis 15 werden wie folgt gefasst: „§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers ... geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers (1) Jeder Wohnungseigentümer ist ... ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die ... vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt." c) Absatz 3 wird aufgehoben. ...
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