interne Verweise§ 48 WEG Übergangsvorschriften (vom 17.10.2024) ... (6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a , ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... Satz wird angefügt: Dies gilt auch für die gemäß § 23 Abs. 1 aufgrund einer Vereinbarung gefassten Beschlüsse, die vom Gesetz abweichen oder eine ... 21 Abs. 3 und 4." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 13. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) Ein Beschluss, der gegen eine ...
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Artikel 1 SteSoGeG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ... „5. der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte". 2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Wohnungseigentümer ... „(6) Fassen die Wohnungseigentümer vor dem 1. Januar 2028 einen Beschluss nach § 23 Absatz 1a , ist bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung ...
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
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