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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 3 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Aufbewahrungsfrist
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zitierungen von § 3 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettVerbrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchFettVerbrV Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung (vom 01.01.2007)
... im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren; 2. die Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6513/a90668.htm