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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 8 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

§ 8 Rückzahlung



(1) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

1.
im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und

2.
im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß ein Kilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm Butter entspricht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.