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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 8 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Rückzahlung
(1) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge
- 1.
- im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
- 2.
- im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag
(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6513/a90673.htm