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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 12 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,

2.
sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,

a)
nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,

b)
im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen

aa)
über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,

bb)
sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,

cc)
in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,

c)
die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.



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Frühere Fassungen von § 12 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
vom 22.03.2007 BGBl. I S. 474
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
vom 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettVerbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV
... durch die Wörter „der Bundesanstalt" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „einer Tonne" durch die Angabe „500 Kilogramm" ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Artikel 2 ButterMarktOÄndV Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
... das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.  ...