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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 13 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte
(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.
(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,
- 1.
- die Butter zweckgerecht zu verwenden,
- 2.
- in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,
- 3.
- die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.
(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm V. v. 22. März 2007 BGBl. I S. 474 m.W.v. 31. März 2007
Frühere Fassungen von § 13 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm vom 22.03.2007 BGBl. I S. 474 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 08.11.2006 BGBl. I S. 2593 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettVerbrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV
... Tonne" durch die Angabe „500 Kilogramm" ersetzt. 5. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Landesstelle" durch das Wort ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Artikel 2 ButterMarktOÄndV Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
... durch das Wort „Butterverkäufer" ersetzt. 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die gemeinnützige Einrichtung ...
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