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§ 13 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)

§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte



(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

1.
die Butter zweckgerecht zu verwenden,

2.
in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,

3.
die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.

(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 13 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
vom 22.03.2007 BGBl. I S. 474
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
vom 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettVerbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593
Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV
... Tonne" durch die Angabe „500 Kilogramm" ersetzt. 5. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Landesstelle" durch das Wort ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Artikel 2 ButterMarktOÄndV Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
... durch das Wort „Butterverkäufer" ersetzt. 3. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die gemeinnützige Einrichtung ...