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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 19 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)
V. v. 18.01.1984 BGBl. I S. 99; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 04.08.1981; FNA: 7847-11-4-50 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm V. v. 22. März 2007 BGBl. I S. 474 m.W.v. 31. März 2007
Frühere Fassungen von § 19 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.03.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm vom 22.03.2007 BGBl. I S. 474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MilchFettVerbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettVerbrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der Absatzmaßnahmen für Butter, Butterfett und Rahm
V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
Artikel 2 ButterMarktOÄndV Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
... Absatz 1 entsprechend." 7. § 18 Abs. 1 wird aufgehoben. 8. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem ...
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