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Änderung § 1 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich 1. der Gewährung von Beihilfen a) für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen, | |
(Text alte Fassung) b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch, 2. des Absatzes von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung a) für den allgemeinen direkten Verbrauch in Form vom Butterfett sowie b) zum direkten Verbrauch. | (Text neue Fassung) b) für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch. 2. (aufgehoben) |
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