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Änderung § 16 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474 |
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(Text alte Fassung) § 16 Anerkennung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe | (Text neue Fassung)§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe |
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf Antrag erteilt. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller 1. in seinem Betrieb das Butterfett entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann, 1a. für den jeweiligen Betrieb die Anforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Milchverordnung erfüllt, 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, 3. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt a) einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll, b) eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute. Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt. (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 nachzuweisen. | (1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt. (2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen: 1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten, 2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll, 3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung. Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen. (3) (aufgehoben) |
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