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Änderung § 18 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 31.03.2007
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2007 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Lieferung in andere Mitgliedstaaten | |
(Text alte Fassung) (1) Soll Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Herstellung von Butterfett geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei das Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Butter, der Nummern der Verkaufsbestätigung und des Abholscheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen. |
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