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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

Abschnitt 3 - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung (MilchFettVerbrV k.a.Abk.)


Abschnitt 3 Butterfett

§ 15 (aufgehoben)







§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe



(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:

1.
eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,

2.
ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,

3.
eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen.

(3) (aufgehoben)




§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung



(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,

2.
die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,

3.
Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,

4.
Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,

5.
Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.