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§ 3 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Höchstbeträge, Zahlungsweise



(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer anderen Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der Betrag 29 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.

(2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden. Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt.



 

Zitierungen von § 3 PostLZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a PostLZulV Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (vom 01.08.2008)
... Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.  ...
§ 8 PostLZulV Leistungszulage für besondere Arbeitsmengen
... richtet sich nach der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind ...
§ 9 PostLZulV Übergangsregelung
... Bundesnebentätigkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzurechnen. (2) Soweit für das Jahr 1996 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postleistungszulagenverordnung
... Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 3 ist nicht anzuwenden. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.  ...