Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)
V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 4 Leistungszulage für besondere Güte der Leistung
(1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststellbarer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß auf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein. Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu erwarten sein.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezulage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen zu begründen.
---
- Anm.
- d. Red.:
- Anm.
- d. Red.:
Text in der Fassung des § 10 Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV) V. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2938; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280 m.W.v. 20. Dezember 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von § 4 PostLZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.12.2007 | § 10 Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV) vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 |
aktuell vorher | 23.12.2005 | § 14 Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 12.12.2005 BGBl. I S. 3475 |
aktuell | vor 23.12.2005 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PostLZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostLZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PostLZulV Anwendungsbereich
... gezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 ...
§ 2 PostLZulV Ausschlußregelung (vom 12.02.2009)
... nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn ... eine Leistungszulage gewährt wird. (3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage ...
§ 5 PostLZulV Höhe und Berechnung der Gütezulage (vom 20.12.2007)
... war, für die Zukunft möglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1 geforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet die zeitlich befristete ...
§ 6 PostLZulV Leistungszulage für besonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg
... (2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeutung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/652/a8308.htm