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§ 9 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Übergangsregelung



(1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene Vergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätigkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchstbetrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzurechnen.

(2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.

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