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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 20.08.1965; FNA: 7120-2-1 Einzelhandel
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Geltung ab 20.08.1965; FNA: 7120-2-1 Einzelhandel
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als Blindenwaren dürfen vertrieben werden:
- 1.
- überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art,
- 2.
- Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten,
- 3.
- Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten,
- 4.
- mit Rahmen oder Handwebstühlen oder mit mechanischen Webstühlen hergestellte Webwaren,
- 5.
- Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren,
- 6.
- kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff,
- 7.
- Federwäscheklammern,
- 8.
- Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff.
Zitierungen von § 1 DVO BliwaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DVO BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVO BliwaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DVO BliwaG
... Pinsel und Matten sowie einfaches Reinigungsgerät und Putzzeug mit Ausnahme der in § 1 bezeichneten Waren, auch wenn diese nach anderen als den dort genannten Verfahren hergestellt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6523/a90738.htm