Ordnungswidrig im Sinne des §
11 Abs. 2 Nr. 5 des
Blindenwarenvertriebsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, Unterlagen oder Belege nicht sammelt oder Aufzeichnungen, Unterlagen oder Belege nicht aufbewahrt.