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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2009 aufgehoben
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§ 4 - Schallschutzverordnung (SchallschutzV)
V. v. 05.04.1974 BGBl. I S. 903; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
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Geltung ab 12.04.1974; FNA: 2129-4-2-1 Umweltschutz
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§ 4 Erfüllung der Anforderungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Schutzzone 1 erfüllen folgende Bauteile bei einem Flächenverhältnis von F0 zu F1 (s. Anlage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:
- 1.
- Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen:
- a)
- Einschalige Decken und Wände mit einem Gewicht von mindestens 450 kg/qm, sofern diese weitgehend homogen aufgebaut sind.
- b)
- Kastenfenster mit getrennten Rahmen, besonderer Dichtung und Verriegelung und Scheibenabständen von mindestens 100 mm und Scheibendicken von zusammen 20 mm mit unterschiedlichen Dicken der inneren und äußeren Scheiben.
- c)
- Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit getrennten Rahmen, besonderer Dichtung und Verriegelung und Schwellenanschlag, mit mindestens 100 mm Abstand, einem Gesamtgewicht von mindestens 60 kg/qm, Glastüren mit Scheibendicken von zusammen mindestens 20 mm mit unterschiedlicher Dicke der inneren und äußeren Scheiben.
- 2.
- In den übrigen Fällen:
(2) In der Schutzzone 2 erfüllen folgende Bauteile bei einem Flächenverhältnis F0 zu F1 (s. Anlage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:
- 1.
- Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen:
- a)
- Einschalige Decken und Wände mit einem Gewicht von mindestens 250 kg/qm.
- b)
- Doppelfenster mit getrennten Rahmen mit Gesamtscheibendicken von 12 mm bei 100 mm lichtem Scheibenabstand.
- c)
- Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit besonderer Dichtung und Schwellenanschlag, mit mindestens 100 mm Abstand, einem Gewicht von mindestens 25 kg/qm, Glastüren mit Scheibendicken von zusammen mindestens 12 mm.
- 2.
- In den übrigen Fällen:
(3) Fenster, Türen oder Wandelemente in Umfassungsbauteilen sind so dicht einzubauen, daß keine Minderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes eintritt.
Zitierungen von § 4 SchallschutzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchallschutzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchallschutzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchallschutzV Grundsatz
... (2) In den baulichen Anlagen müssen die Aufenthaltsräume den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Schallschutzanforderungen ...
§ 5 SchallschutzV Nachweis ausreichender Schalldämmung
... Die Verwendung der in § 4 aufgeführten Bauteile ist ohne Nachweis zulässig. (2) Die ausreichende ... oder kleiner als 2 ist, 2. Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 aufgeführt sind oder 3. die Ausführung der Bauteile von den ... 3. die Ausführung der Bauteile von den Konstruktionsmerkmalen nach § 4 abweicht. (3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der Bauteile an Ort und ...
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