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Änderung § 11 StrVerkSiV vom 08.11.2006

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§ 11 StrVerkSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 StrVerkSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 491 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt.

(Text neue Fassung)

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung bestimmt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)