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Änderung § 2 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 05.04.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Küstenschifffahrt darf nur betrieben werden 1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), die Bundesflagge führen; | |
(Text alte Fassung) 2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes Zeugnis besitzen; | (Text neue Fassung) 2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 oder 2 sowie ein nach der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), vorgeschriebenes Zeugnis besitzen; |
3. mit Schiffen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind und unter der Flagge eines solchen Staates fahren, nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten - Seekabotage - (ABl. EG Nr. L 364 S. 7). | |
(2) 1 Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. 2 Über die Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. | (2) 1 Steht an einem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1 Küstenschifffahrt betrieben werden darf, nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag die Beförderung mit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. 2 Über die Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen. 3 Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. |
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 kann auch erteilt werden, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass der Flaggenstaat Schiffen unter der Bundesflagge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit innerstaatliche Beförderungen im Sinne des § 1 eröffnet. |
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