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Änderung § 2 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 25.09.2009
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung)§ 2 | (Text neue Fassung)§ 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union |
(Textabschnitt unverändert) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für Angelegenheiten der Europäischen Union. Der Bundestag kann den Ausschuß ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben. |
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