Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zitierungen von § 9 Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EUZBBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUZBBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EUZBBG Berichtsbogen und Umfassende Bewertung (vom 25.09.2009)
... 1 und 2 so, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewährleistet sind. Ist eine besonders umfangreiche ...
§ 10 EUZBBG Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen (vom 25.09.2009)
... Union weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 9 hin. (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EUZBBGÄndG Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union
... Union". 3. Die §§ 3 bis 7 werden durch die folgenden §§ 3 bis 11 ersetzt: „§ 3 Vorhaben der Europäischen Union (1) ... 1 und 2 so, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 9 Absatz 1 Satz 1 für den Bundestag gewährleistet sind. Ist eine besonders umfangreiche ... Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. § 9 Stellungnahmen des Bundestages (1) Vor ihrer Mitwirkung an Vorhaben gibt die ... Union weist die Bundesregierung den Bundestag auf sein Recht zur Stellungnahme nach § 9 hin. (2) Vor der abschließenden Entscheidung im Rat soll die Bundesregierung ...