Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3a OEG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a OEG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. OEGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des OEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3a OEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 3a OEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland


vorherige Änderung

 


(1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1 Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1, erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach Absatz 2, wenn sie

1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und

2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort aufgehalten haben.

(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte

mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25 eine Einmalzahlung von 714 Euro,

bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1.428 Euro,

bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.256 Euro,

bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9.192 Euro

und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 14.976 Euro.

Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr als zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung 25.632 Euro.

(3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmalzahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2.364 Euro, bei Halbwaisen 1.272 Euro und ansonsten 4.488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder an den Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Überführungs- und Beerdigungskosten wird ein Zuschuss bis zu 1.506 Euro gewährt, soweit nicht Dritte die Kosten übernehmen.

(4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungsansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnenden Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so ist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen, der der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapitalabfindung entspricht.

(5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Geschädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig unterlassen haben, einen nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu begründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt.

(6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten Person vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)