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Änderung § 5 OEG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 OEG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. OEGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des OEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 OEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 5 OEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche | |
(Text alte Fassung) (1) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht. (2) Die innerhalb eines Haushaltsjahres eingezogenen Beträge führt das Land jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres zu 7,5 vom Hundert an den Bund ab. | (Text neue Fassung) Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht. |
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