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Änderung § 10b OEG vom 21.12.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10b OEG, alle Änderungen durch Artikel 12 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des OEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10b OEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 10b OEG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10b Härteausgleich | |
(Text alte Fassung) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist. | (Text neue Fassung) Soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs. 5 und 6 eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 70, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist. |
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