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Synopse aller Änderungen des OEG am 20.12.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2019 durch Artikel 3 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des OEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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OEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2019 geltenden Fassung | OEG n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Kostenträger | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die Schädigung eingetreten ist. 2 Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist das Land Kostenträger, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. | (Text neue Fassung) (1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
(2) 1 Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt der Bund die Kosten der Versorgung. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist. (3) 1 Der Bund trägt vierzig vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. 2 Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden. 3 Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 entstandenen Ausgaben. 4 Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote. (4) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6538/v232800-2019-12-20.htm