Tools:
Update via:
Zitierungen von § 3 OEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 OEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 OEG Kostenträger (vom 20.12.2019)
... die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote. (8) In den Fällen des § 3 Abs. 1 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem ...
§ 10 OEG Übergangsvorschriften (vom 10.06.2021)
... die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai ... dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
Artikel 1 3. OEGÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis zu ihm stehen oder". 2. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt: „§ 3a Leistungen bei Gewalttaten im ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 3 BVGuaÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7" die Wörter „mit Ausnahme des § 3a" eingefügt. b) ... die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten ...
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 12 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6538/v90853.htm