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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2005 aufgehoben
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Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht (AutVerschrPflV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 917; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632
Geltung ab 01.07.1978 bis 31.12.2005; FNA: 2121-51-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.1978 bis 31.12.2005; FNA: 2121-51-7 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Die in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen im Sinne des § 49 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes.
§ 2
Auf die Abgabe von Arzneimitteln,
- a)
- die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- b)
- die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
- c)
- denen die unter a und b genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBl, I S. 2762), tritt am 1. Januar 1981 außer Kraft.
(3) Sind weitere Stoffe oder Zubereitungen in die Anlage aufgenommen worden, so dürfen kosmetische Mittel, die solche Stoffe oder Zubereitungen enthalten, noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung der Anlage weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Anlage Stoffe und Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen
(siehe BGBl. I 1978 S. 918)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6539/index.htm