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Änderung § 58 DVStB vom 12.04.2008

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§ 58 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 58 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahre 2001 anzuwenden.

(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Vierten Teils dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.