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Änderung § 47 DVStB vom 01.08.2022

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§ 47 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 47 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Löschung


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Im Berufsregister sind zu löschen

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

a) wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2. Steuerberatungsgesellschaften,

a) wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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