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Änderung § 47 DVStB vom 01.08.2022
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§ 47 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 47 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 47 Löschung | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
(1) Im Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, a) wenn die Bestellung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; 2. Steuerberatungsgesellschaften, a) wenn die Anerkennung erloschen oder vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist, b) wenn der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. (2) Die Eintragung über die Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Steuerberatungsgesellschaft die in § 44 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf. |
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