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Änderung § 32 DVStB vom 31.12.2024

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§ 32 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 32 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Aufbewahrungsfristen


(Text neue Fassung)

§ 32 Aufbewahrungspflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. 2 In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

(2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

vorherige Änderung

(4) Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.



(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden.

(heute geltende Fassung)