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Änderung § 1 DVStB vom 12.04.2008

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§ 1 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 1 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulassungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde).

(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.

(3) Die oberste Landesbehörde prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.

(4) Über die Entscheidung hat die oberste Landesbehörde einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.

(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.