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Änderung § 17 DVStB vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 17 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

Die oberste Landesbehörde lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.

(Text neue Fassung)

Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.


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