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Änderung § 21 DVStB vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 21 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rücktritt von der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der obersten Landesbehörde oder dem Aufsichtführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt es auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)