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Änderung § 25 DVStB vom 12.04.2008
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§ 25 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 25 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen Prüfung | |
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet. (2) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt; er hat die Prüfung nicht bestanden. | |
(Text alte Fassung) (3) Die oberste Landesbehörde hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden. | (Text neue Fassung) (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden. |
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