Tools:
Update via:
Änderung § 32 DVStB vom 12.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 DVStB, alle Änderungen durch Artikel 2 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie der DVStBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 32 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten | |
(Text alte Fassung) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht. | (Text neue Fassung) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6545/al12106-0.htm