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Änderung § 32 DVStB vom 12.04.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 32 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten


(Text alte Fassung)

Die Aufsichtsarbeiten sind bei der obersten Landesbehörde mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

(Text neue Fassung)

Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer mindestens zwei Jahre nach der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Abs. 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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