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Änderung § 34 DVStB vom 12.04.2008
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§ 34 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 34 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Bestellungsverfahren | |
(1) Über den Antrag auf Bestellung als Steuerberater entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. (2) Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. (3) Der Bewerber muss in dem Antrag angeben: 1. Name, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der beruflichen Tätigkeit, 2. den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung, | |
(Text alte Fassung) 3. wann und bei welcher obersten Landesbehörde er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, | (Text neue Fassung) 3. wann und bei welcher Stelle er die Steuerberaterprüfung bestanden hat bzw. von der Prüfung befreit wurde, |
4. ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Bestellung eingereicht hat, 5. ob er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, 6. ob er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist; Entsprechendes gilt für berufsgerichtliche Verfahren sowie für Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und nach dem Steuerberatungsgesetz, 7. ob und gegebenenfalls welche Tätigkeit er nach seiner Bestellung neben dem Beruf als Steuerberater weiter ausüben oder übernehmen will, 8. dass er bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt hat. Ein Bewerber, der nach § 38 Abs. 1 des Gesetzes von der Prüfung befreit wurde, muss außerdem eine Erklärung darüber abgeben, ob innerhalb der letzten zwölf Monate disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn verhängt worden sind und ob disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn anhängig sind oder innerhalb der letzten zwölf Monate anhängig waren. (4) Dem Antrag sind beizufügen: | |
1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, | 1. eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung, |
2. ein Passbild. Ist der Bewerber Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so hat er außerdem eine Bescheinigung der für ihn zuständigen Berufsorganisation oder sonst zuständigen Stelle beizufügen, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ihn rechtfertigen. (5) Die Steuerberaterkammer prüft die Angaben des Bewerbers auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen. |
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