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Änderung § 16 DVStB vom 31.12.2024
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§ 16 DVStB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung | § 16 DVStB n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Schriftliche Prüfung | |
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. (3) 1 In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Gesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes zu entnehmen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. (3) 1 In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Steuerberatungsgesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes zu entnehmen. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
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