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Änderung § 38 DVStB vom 31.12.2024

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§ 38 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2024 geltenden Fassung
§ 38 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Wiederbestellung


(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(2) 1 Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 2 § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegeben sind. 2 Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. 3 § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes gegeben sind. 2 Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. 3 § 40 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Steuerberatungsgesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).