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Änderung § 46 DVStB vom 20.12.2012

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§ 46 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 46 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Eintragung


In das Berufsregister sind einzutragen:

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar

a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,

b) Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) Anschrift der beruflichen Niederlassung,

(Text neue Fassung)

d) Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse,

e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,

f) sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;



g) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes,

h) Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des
Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h;

2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar

a) Firma oder Name und Rechtsform,

b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

vorherige Änderung

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle',

d) Sitz und Anschrift,



c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

d) Sitz und Anschrift und die geschäftliche E-Mail-Adresse,

e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,

f) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,

g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;

3. weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

a) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d;

4. weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

a) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,

b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.