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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Brandmeisteranwärterin/Brandmeisteranwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/Brandmeister zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Brandmeisterin/Brandmeister im Eingangsamt,
- 4.
- Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister im ersten Beförderungsamt und
- 5.
- Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.
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