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§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
- 1.
- Erster Ausbildungsabschnitt
- a)
- Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE,
- b)
- Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und
- c)
- Einweisung bei einer Standortverwaltung
- 2.
- Zweiter Ausbildungsabschnitt
feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 5 1/2 Monate, - 3.
- Dritter Ausbildungsabschnitt
praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden 6 Monate, - 4.
- Vierter Ausbildungsabschnitt
Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 1 Monat und - 5.
- Fünfter Ausbildungsabschnitt
Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 3 Monate.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6547/a90992.htm