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§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstützen. Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften entlastet. Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen.
(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
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