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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 32 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel auf- weist, aber im Ganzen den Anforde- rungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht, jedoch erken- nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte | eine Leistung, die den Anforderun- gen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lü- ckenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer- den könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte |
100 bis 93,7 | 15 |
unter 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter 12,5 bis 0 | 0. |
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
Zitierungen von § 32 LAP-mftDBwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-mftDBwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mftDBwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 LAP-mftDBwV Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... angekündigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note ... Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen muss, die Leistungen der Anwärterinnen ...
§ 20 LAP-mftDBwV Bewertungen während der praktischen Ausbildung (vom 05.04.2017)
... mindestens drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 32 abgegeben. (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines ... Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Dieses schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Die Anwärterinnen und Anwärter ...
§ 25 LAP-mftDBwV Praktische Prüfung (vom 05.04.2017)
... (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. (4) Über ...
§ 26 LAP-mftDBwV Zulassung zur schriftlichen Prüfung
... wenn sie in der praktischen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32 Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) ...
§ 27 LAP-mftDBwV Schriftliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 29 LAP-mftDBwV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32 ; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der ...
§ 34 LAP-mftDBwV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Das Zeugnis wird durch Bescheid ...
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