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Änderung § 7 LAP-mftDBwV vom 01.01.2009
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§ 7 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 48 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in der Bundeswehr Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, | |
(Text alte Fassung) 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, | (Text neue Fassung) 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, |
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde, 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, 6. beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bundeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über sportliche Leistungen sowie 7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. |
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