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Änderung § 37 LAP-mftDBwV vom 14.02.2009
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§ 37 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 37 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 25 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung | |
(Text alte Fassung) Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. | (Text neue Fassung) Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. |
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