Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 LAP-mftDBwV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-mftDBwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 37 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 37 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 25 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung


(Text alte Fassung)

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(Text neue Fassung)

Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehörde setzt voraus, dass der verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes vermittelt hat und die abgelegte Prüfung mit der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.