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Änderung § 5 LAP-mftDBwV vom 01.01.2025
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§ 5 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes, 4. Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie 5. gegebenenfalls | |
(Text alte Fassung) a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und | (Text neue Fassung) a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und |
b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden. |
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