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Änderung § 25 LAP-mftDBwV vom 05.04.2017
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§ 25 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 25 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Praktische Prüfung | |
(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der Ausbildung und wird in Form von Anfahrübungen durchgeführt. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann im Einsatz an Feuerlöschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeräten, die Bedienung von Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstärke, die Brandbekämpfung und die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen. (3) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. | |
(Text alte Fassung) (4) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission unterschreiben. | (Text neue Fassung) (4) Über den Ablauf der Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt. |
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