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Änderung § 27 LAP-mftDBwV vom 05.04.2017

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§ 27 LAP-mftDBwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 27 LAP-mftDBwV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen:

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2. Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und

3. Brandschutz.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. 3 Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 3 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen ein schriftliches oder elektronisches Protokoll und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

(7) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 32 bewertet. 2 Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 5 Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Prüfungsarbeit und wird nicht nach § 30 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.